Mitarbeiter von SAP-Beratungsunternehmen können ordentliche Mitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten sein. Beratungsunternehmen können die Mitgliedschaft in der DSAG beantragen, selbst wenn sie nicht nach § 3 (1) der DSAG-Satzung SAP im eigenen Unternehmen einsetzen.
Denn: Mitarbeiter von Beratungsunternehmen, die aktiv in Arbeitskreisen und -gruppen mitarbeiten, bereichern die Arbeit der DSAG. Berater können Diskussionen durch eigene Projekterfahrungen zu bereichern und eigene Kunden in die Arbeit der DSAG integrieren, anstatt primär Informationen passiv aufzunehmen. Wir bitten allerdings folgendes zu beachten.
Ein Verstoß gegen die Satzung des Vereins stellt z. B. die aktive Werbung innerhalb der DSAG dar und kann den Ausschluss zur Folge haben § 3 (5).
Dazu zählen u.a.:
Verboten ist zusätzlich jede andere hier nicht ausdrücklich erwähnte Form der aktiven Werbung.
Mitglieder und Funktionsträger sind angehalten, Verstöße an den Vorstand zu berichten, dem, nach erfolgter Aussprache, die Entscheidung über einen Ausschluss aus der DSAG obliegt.