Fairer und freier Wettbewerb ist für die DSAG von grundlegender Bedeutung. Die DSAG bekennt sich daher zur konsequenten Einhaltung des nationalen und europäischen Kartellrechts. Sie arbeitet ausschließlich im Einklang mit diesen Vorschriften.
Diese Vorschriften sind von jedem Haupt- und Ehrenamtlichen strikt zu beachten.
(1) Verbotene Verhaltensweisen für Verbände und Vereine
Das Kartellrecht verbietet nicht nur den Unternehmen, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen, ihr Verhalten abzustimmen und zu Boykotten aufzurufen, es nimmt auch direkt die Verbände und Vereine (im Folgenden zusammen Verband) in die Pflicht: Verboten sind sogenannte „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Aber auch Boykottaufrufe durch Verbände sind verboten. Hinter diesem an die Verbände gerichteten Verbot steht der Gedanke, dass die Unternehmen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen leicht umgehen könnten, wenn sie die Verhaltenskoordinierungen an einen Verband delegieren. Man stelle sich Unternehmen vor, die ihre Preise zwar nicht absprechen, die aber einen gemeinsamen Verein gründen, dem sie das satzungsmäßige Recht einräumen, mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder die Preise festzulegen. Im Einzelnen sind den Branchenverbänden folgende Maßnahmen verboten:
a) Verbindliche Beschlüsse von satzungsmäßigen Gremien, mit denen den Mitgliedern ein einheitliches Verhalten im Markt vorgegeben wird,
b) verbindliche Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, interne Mitteilungen, aber auch (interne) Vorträge und Schulungen, die bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten genommen zu werden, sensible Informationen enthalten oder die so öffentlich nicht zugänglich sind.
c) Boykott: Aufforderung gegenüber bestimmten Unternehmen, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nicht von ihnen zu beziehen.
(2) Konsequenzen für die Verbands- und Vereinsarbeit
Die dargestellten Verbote, die sich sowohl an die Unternehmen als auch an die Branchenverbände direkt wenden, haben Konsequenzen für die Vereinsarbeit. Es gilt, jeden drohenden Kartell- und Wettbewerbsverstoß von vornherein zu unterbinden.
(3) Keine Duldung unzulässiger Absprachen und Informationspreisgaben
Bei allen Veranstaltungen der DSAG, in den Arbeitskreisen, in den Gremien, in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen des Verbands, auf Treffen des Verbands sind die oben benannten Absprachen verboten. Die DSAG unterstützt keinerlei Aktivitäten, mit denen Unternehmen unzulässige Absprachen treffen bzw. in unzulässiger Form ihr Verhalten koordinieren, unzulässige Informationen austauschen oder zum Boykott aufrufen. Die DSAG übermittelt keinerlei Informationen, Mitteilungen oder Hinweise eines (Mitglieds-) Unternehmens an ein anderes (Mitglieds-) Unternehmen.